Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag Zulässigkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei Wohnraummietverträgen Gemäß § 28 IV S. 3 II BV umfassen Schönheitsreparaturen nur das „Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen“. Wird der Mieter durch eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag zur […]