In einem Mischgebiet darf das Wohnen nicht wesentlich gestört werden. Was als wesentliche Störung anzusehen ist, ist stark einzelfallabhängig und anhand aller Umstände des Einzelfalls der Gewerbeimmobilie zu bewerten. Es gibt hier verschiedene Gesetze und Verordnungen zur Konkretisierung des maßgeblichen § 6 Abs. 1 BauNVO. Tagsüber gilt beispielsweise bei der Lärmbelästigung der Maximalwert von 60 […]